Gründungssatzung (vom 03.09.2017)
Essen für alle (EfA)

 

§ 1 Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen Essen für alle.
2. Eine Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gross-Gerau mit dem Zusatz e.V. kann erfolgen.
3. Der Sitz des Vereins ist Gross-Gerau.

 

§ 2 Zweck
Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (§ 52 Absatz 2 AO).
Zweck des Vereins ist
I. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe
   a) durch Abholung von abgeschriebenen Lebensmitteln und Non-food-Ware, die dem Verein unentgeltlich überlassen wird und
  b) durch Weitergabe von Lebensmitteln auch an Institutionen der Jugendhilfe und ältere Menschen

II. die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz
  a) durch Aufklärungsarbeit zur Thematik Lebensmittelverschwendung und zum nachhaltigen Umgang mit Lebensmitteln.

III. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten der oben genannten gemeinnützigen Zwecke.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein „Essen für alle“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung §51 bis §68 AO in der jeweils gültigen Fassung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder mit dem Tod des Mitglieds.
3. Der Austritt ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden (bei Minderjährigen durch den gesetzlichen Vertreter) und wird mit einer Frist von 4 Wochen wirksam.
4. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Ein Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung erfolgen.
5. Mitgliedsbeiträge sind nicht vorgesehen, im Falle einer Notwendigkeit entscheidet die Mitgliederversammlung, diese zu erheben.

 

§ 5 Mitglieder
1. Ordentliche Mitglieder beteiligen sich aktiv an der Umsetzung der Vereinszwecke, wie der Lebensmittelrettung und Verteilung
2. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein materiell, finanziell oder ideell. Sie können sich zudem aktiv an der Umsetzung der Vereinszwecke, wie der Lebensmittelrettung und Verteilung beteiligen.
3. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte.

 

§ 6 Vereinsorgane
- Vorstand
- Mitgliederversammlung

 

§ 7 Vorstand
1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus drei Vorstandsmitgliedern (Sprecher, Stellvertreter und Schriftführer).
2. Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne § 26 BGB kann jedes Vorstandsmitglied auch einzeln sein.
3. Ein Vorstand kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.d. § 27 Abs., 2 S.2 BGB abberufen werden.
4. Der Vorstand wird im Rahmen der Mitgliederversammlung, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Der erste Vorstand wird auf der konstituierenden Sitzung gewählt.
5. Wählbar sind alle natürlichen Personen, sofern sie Mitglieder des Vereins sind.

6. Der Vorstand handelt ausschließlich im Sinne der Vereinszwecke.
7. Der Vorstand kann über Beschlüsse im Umlaufverfahren abstimmen.
8. Sind einzelne Vorstandpositionen nicht besetzt, durch Amtsniederlegung oder Ausschluss, dann kann der verbleibende Vorstand diese Positionen durch Kooption besetzen.
9. Sollten alle Vorstandspositionen vakant werden, so bleibt der Vorstand so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt oder bis der Verein aufgelöst wird.

 

§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
1. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angaben der Tagesordnung einzuberufen.
2. Wenn die dringende Notwendigkeit besteht, darf die Tagesordnung im Vorfeld, ohne erneute Einladung, um weitere notwendige Punkte erweitert werden.
3. Versammlungsleiter ist ein Mitglied des Vorstands.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacherer Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, das vom anwesenden Vorstand zu unterschreiben ist.
6. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind im Besonderen:
    - Entgegennahme von Jahresberichten und Jahresrechnung
    -  Entlastung des Vorstandes
    -  Wahl des Vorstandes
    - Wahl der Kassenprüfer
    - Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen
    - Beschlussfassung zur Satzung des Vereins

    - Beschlussfassung über die Vereinsauflösung

 

§ 9 Kassenprüfer
1 Die Mitgliederversammlung wählt jährlich aus ihrer Mitte mindestens einen Kassenprüfer, welcher die Buchführung des Vereins überprüft und der folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung berichtet.
2 Der Rechnungsprüfer soll weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellter des Vereins sein.

 

§ 10 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an
    Deutsche Kinderschutzbund OV Ried e.V.
   (Registergericht: Amtsgericht Darmstadt, Registernummer: VR50806)
   Pestalozziweg 1, 64579 Gernsheim,

   Tel.: 06258/833766 info@kinderschutzbund-ried.de
und
   Deutscher Kinderschutzbund Groß-Gerau e.V.
   Gernsheimerstr. 20 64521 Groß-Gerau

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

 

§ 11 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Beschlussfassung durch die Gründungsversammlung in Kraft.